RS Vwgh 2010/12/14 AW 2010/16/0067

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Veröffentlicht am 14.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zahlungserleichterungsansuchen - Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem einem Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen nach § 212 Abs. 1 BAO nicht stattgegeben wurde. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Dem Bf und Antragsteller würde damit sonst - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße.Nichtstattgebung - Zahlungserleichterungsansuchen - Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem einem Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO nicht stattgegeben wurde. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Dem Bf und Antragsteller würde damit sonst - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160067.A03

Im RIS seit

04.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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