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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zahlungserleichterungsansuchen - Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem einem Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen nach § 212 Abs. 1 BAO nicht stattgegeben wurde. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Dem Bf und Antragsteller würde damit sonst - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße.Nichtstattgebung - Zahlungserleichterungsansuchen - Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem einem Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO nicht stattgegeben wurde. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Dem Bf und Antragsteller würde damit sonst - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160067.A03Im RIS seit
04.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011