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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2009/09/0013 B 7. Mai 2009 RS 2 (Hier: Nichtstattgebung - Zahlungserleichterungsansuchen; die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem AuslBG - Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit dann nicht zuzuerkennen, wenn die in den darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 258 angeführte Judikatur). Dem Antrag liegt aber ein Bescheid zugrunde, mit dem die Zurückweisung einer Berufung ausgesprochen wurde. In einem derartigen Fall kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspricht, dem Beschwerdeführer damit eine Rechtsstellung - vorläufig - zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße (vgl. die in Dolp, a. a.O., S. 265, vierter Absatz, angeführte Judikatur).Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem AuslBG - Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit dann nicht zuzuerkennen, wenn die in den darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Sitzung 258 angeführte Judikatur). Dem Antrag liegt aber ein Bescheid zugrunde, mit dem die Zurückweisung einer Berufung ausgesprochen wurde. In einem derartigen Fall kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspricht, dem Beschwerdeführer damit eine Rechtsstellung - vorläufig - zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße vergleiche die in Dolp, a. a.O., Sitzung 265, vierter Absatz, angeführte Judikatur).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160067.A02Im RIS seit
04.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011