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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs5 idF 2009/I/029;Rechtssatz
Dem FrPolG 2005 ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die Ausweisungsbestimmung des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 nach Abschluss des Asylverfahrens nicht auf Fremde angewendet werden dürfte, gegen die mit der asylrechtlichen Entscheidung eine Ausweisung zu verbinden (gewesen) wäre, dies aber - nicht aus Gründen des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 - unterblieben ist.Dem FrPolG 2005 ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die Ausweisungsbestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 nach Abschluss des Asylverfahrens nicht auf Fremde angewendet werden dürfte, gegen die mit der asylrechtlichen Entscheidung eine Ausweisung zu verbinden (gewesen) wäre, dies aber - nicht aus Gründen des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 - unterblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010220187.X01Im RIS seit
06.01.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012