RS Vwgh 2010/12/14 2010/22/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8;
VwGG §30;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Aus dem geduldeten Aufenthalt während eines rechtskräftigen - auf welchen Tatbestand auch immer gestützten - Aufenthaltsverbotes kann keine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgeleitet werden. (Der Beschwerde gegen das befristete Aufenthaltsverbot war vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, das Verfahren schließlich aber wegen der abgelaufenen Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt worden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010220180.X02

Im RIS seit

06.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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