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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Rechtssatz
Aus dem geduldeten Aufenthalt während eines rechtskräftigen - auf welchen Tatbestand auch immer gestützten - Aufenthaltsverbotes kann keine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgeleitet werden. (Der Beschwerde gegen das befristete Aufenthaltsverbot war vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, das Verfahren schließlich aber wegen der abgelaufenen Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt worden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010220180.X02Im RIS seit
06.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011