RS Vwgh 2010/12/14 2007/11/0223

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Veröffentlicht am 14.12.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ArbIG 1993 §23 Abs3;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0066 E 16. Dezember 2004 VwSlg 16514 A/2004 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Es findet sich jedoch keine Regelung darüber, dass auch der Widerruf der Bestellung erst mit dem Einlangen der schriftlichen Mitteilung hierüber beim Arbeitsinspektorat wirksam würde. Das VStG enthält gleichfalls keine ausdrückliche Bestimmung über das Ende der Rechtsstellung des verantwortlichen Beauftragten.Nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993 wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Es findet sich jedoch keine Regelung darüber, dass auch der Widerruf der Bestellung erst mit dem Einlangen der schriftlichen Mitteilung hierüber beim Arbeitsinspektorat wirksam würde. Das VStG enthält gleichfalls keine ausdrückliche Bestimmung über das Ende der Rechtsstellung des verantwortlichen Beauftragten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110223.X02

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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