Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die mangelnde Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Beschwerden gegen Bescheide der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt ergibt sich schon aus Art. 133 Z. 4 B-VG und dem Umstand, dass eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wird, sodass der (einfachgesetzlichen) Bestimmung des § 41a Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 im vorliegenden Zusammenhang keine normative Bedeutung zukommt (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, B 4768/96 = VfSlg. 14.854). Die Berufungskommission ist auch nach den ihr nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben ausschließlich zur Rechtskontrolle berufen, nicht aber auch (zusätzlich) mit Aufgaben der Verwaltungsführung betraut. Ihre Anrufung im Devolutionsweg nach § 73 Abs. 2 AVG in (soweit hier von Interesse) Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG 1979 ändert daran nichts, weil es sich auch dabei um eine Aufgabe der Rechtskontrolle (hier: um die nachträgliche Prüfung einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme an Hand des Gesetzes auf Grund eines Feststellungsantrags des betroffenen Beamten) handelt.Die mangelnde Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Beschwerden gegen Bescheide der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt ergibt sich schon aus Artikel 133, Ziffer 4, B-VG und dem Umstand, dass eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wird, sodass der (einfachgesetzlichen) Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 5, letzter Satz BDG 1979 im vorliegenden Zusammenhang keine normative Bedeutung zukommt (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, B 4768/96 = VfSlg. 14.854). Die Berufungskommission ist auch nach den ihr nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben ausschließlich zur Rechtskontrolle berufen, nicht aber auch (zusätzlich) mit Aufgaben der Verwaltungsführung betraut. Ihre Anrufung im Devolutionsweg nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG in (soweit hier von Interesse) Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 ändert daran nichts, weil es sich auch dabei um eine Aufgabe der Rechtskontrolle (hier: um die nachträgliche Prüfung einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme an Hand des Gesetzes auf Grund eines Feststellungsantrags des betroffenen Beamten) handelt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120140.X02Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011