Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §225 Abs3 idF 1999/I/127;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0130Rechtssatz
Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sind lediglich, dass der Bund gegenüber der Bfin, die sich als Landeslehrerin um die Funktion eines Schulinspektors SI 1 und damit um die Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis beworben hat, zur Zahlung von Schadenersatz (hier: nach § 17 iVm § 20 Abs. 1 B-GlBG) verpflichtet werden könnte (Hinweis B vom 17. September 1997, 96/12/0190, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GBG sowie weiters den B vom 10. September 2009, 2009/12/0147, zum Steiermärkischen L-GBG). Keinesfalls führt aber das Diskriminierungsverbot dazu, dass der Bfin Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt.Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sind lediglich, dass der Bund gegenüber der Bfin, die sich als Landeslehrerin um die Funktion eines Schulinspektors SI 1 und damit um die Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis beworben hat, zur Zahlung von Schadenersatz (hier: nach Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, B-GlBG) verpflichtet werden könnte (Hinweis B vom 17. September 1997, 96/12/0190, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GBG sowie weiters den B vom 10. September 2009, 2009/12/0147, zum Steiermärkischen L-GBG). Keinesfalls führt aber das Diskriminierungsverbot dazu, dass der Bfin Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120129.X02Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013