RS Vwgh 2010/12/15 2009/12/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §863;
ABGB §914;
VwRallg;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0223 E 23. Februar 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa mit den Erkenntnissen vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0200, und vom 18. März 1994, Zl. 92/12/0217, ausgesprochen hat, sind allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten, sodass zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen sind. § 863 ABGB enthält allgemeine Regeln über die Willensbildung und misst auch den schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf also kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (vgl. dazu allgemein die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 92/12/0217, und vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110). Für diesen Rechtsfolgewillen kommt es nach § 863 in Verbindung mit § 914 ABGB primär - also selbst vorrangig zu einem allenfalls davon abweichenden objektiven Gehalt der Erklärung - auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und auch tatsächlich GEWONNEN HAT (vgl. dazu etwa Rummel in Rummel3, Rz. 8 zu § 863 ABGB, mit weiteren Nachweisen aus der Lehre sowie der Judikatur des OGH).Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa mit den Erkenntnissen vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0200, und vom 18. März 1994, Zl. 92/12/0217, ausgesprochen hat, sind allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten, sodass zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen sind. Paragraph 863, ABGB enthält allgemeine Regeln über die Willensbildung und misst auch den schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf also kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt vergleiche dazu allgemein die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 92/12/0217, und vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110). Für diesen Rechtsfolgewillen kommt es nach Paragraph 863, in Verbindung mit Paragraph 914, ABGB primär - also selbst vorrangig zu einem allenfalls davon abweichenden objektiven Gehalt der Erklärung - auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und auch tatsächlich GEWONNEN HAT vergleiche dazu etwa Rummel in Rummel3, Rz. 8 zu Paragraph 863, ABGB, mit weiteren Nachweisen aus der Lehre sowie der Judikatur des OGH).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120217.X01

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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