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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ÄrzteG 1998 §31 Abs3;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat im § 14 Abs. 4 BDG 1979 die Einholung von Befund und Gutachten (fallbezogen:) von der Pensionsversicherungsanstalt vorgesehen und damit an das dort vorhandene System der Gutachtenserstattung und einer chefärztlichen Einschätzung angeknüpft. Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Bedenken eines Verstoßes gegen § 31 Abs. 3 ÄrzteG 1998.Der Gesetzgeber hat im Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 die Einholung von Befund und Gutachten (fallbezogen:) von der Pensionsversicherungsanstalt vorgesehen und damit an das dort vorhandene System der Gutachtenserstattung und einer chefärztlichen Einschätzung angeknüpft. Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Bedenken eines Verstoßes gegen Paragraph 31, Absatz 3, ÄrzteG 1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120196.X06Im RIS seit
09.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011