Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das (eingeschränkte) Leistungskalkül des Beamten stellt eine gutachtliche Aussage im engeren Sinn dar, kommt darin doch die anhand der Fachkunde des Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung aus den Befunden auf die Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Schlüssigkeit, d. h. daraufhin zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Erkenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, hat die Behörde durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E 217 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Das (eingeschränkte) Leistungskalkül des Beamten stellt eine gutachtliche Aussage im engeren Sinn dar, kommt darin doch die anhand der Fachkunde des Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung aus den Befunden auf die Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Schlüssigkeit, d. h. daraufhin zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Erkenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, hat die Behörde durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E 217 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120196.X05Im RIS seit
09.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011