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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur). An diesem Ergebnis ändert auch die bis 31. Dezember 2010, also auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Übergangsbestimmung des § 82a AVG nichts. Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Sinne der Z. 1 der genannten Bestimmung gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen. Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Z. 1 und 2 des § 82a AVG genannten Art reicht es hin bzw. ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O., vierter Teilband, Rz 2 zu § 82a AVG).Aus dem Grunde des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung vergleiche hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu Paragraph 18, AVG wiedergegebene Judikatur). An diesem Ergebnis ändert auch die bis 31. Dezember 2010, also auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Übergangsbestimmung des Paragraph 82 a, AVG nichts. Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Sinne der Ziffer eins, der genannten Bestimmung gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen. Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Ziffer eins und 2 des Paragraph 82 a, AVG genannten Art reicht es hin bzw. ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gemäß Absatz 4, erster Satz leg. cit. die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist vergleiche Hengstschläger/Leeb, a.a.O., vierter Teilband, Rz 2 zu Paragraph 82 a, AVG).
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120195.B01Im RIS seit
11.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018