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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
Der Kenntniszugewinn und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stellten jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 dar (Hinweis E vom 20. Dezember 1995, 94/12/0104, und E vom 24. September 1997, 97/12/0178; das letztgenannte Erkenntnis geht darüber noch hinaus, können doch demnach auch berücksichtigungswürdige Gründe in der Sphäre des Beamten für die Nachsicht und ihr Ausmaß bestimmend sein). Die in einem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen Kenntnisse sind typischerweise auch bei der Rückkehr eines im Exekutivdienst tätigen eingeteilten Beamten (W2) in seine dienstliche Verwendung verwertbar. Der Begriff "Verwertbarkeit" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur ist nicht mit einer "Notwendigkeit" im Sinne einer für die Ausübung einer Tätigkeit unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen.Der Kenntniszugewinn und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stellten jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 dar (Hinweis E vom 20. Dezember 1995, 94/12/0104, und E vom 24. September 1997, 97/12/0178; das letztgenannte Erkenntnis geht darüber noch hinaus, können doch demnach auch berücksichtigungswürdige Gründe in der Sphäre des Beamten für die Nachsicht und ihr Ausmaß bestimmend sein). Die in einem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen Kenntnisse sind typischerweise auch bei der Rückkehr eines im Exekutivdienst tätigen eingeteilten Beamten (W2) in seine dienstliche Verwendung verwertbar. Der Begriff "Verwertbarkeit" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur ist nicht mit einer "Notwendigkeit" im Sinne einer für die Ausübung einer Tätigkeit unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120164.X03Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011