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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0172 E 7. Oktober 1998 RS 2Stammrechtssatz
Die nach § 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 erforderliche Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen stellt keinen selbständigen an die Partei des Verwaltungsverfahrens gerichteten Bescheid dar, sondern ein Tatbestandsmerkmal, das inzidenter im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des Bescheides, der der Zustimmung bedarf, einer Kontrolle unterliegt (Hinweis E 25.9.1989, 87/12/0056; E 6.5.1998, 97/21/0843).Die nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung 1990/447 erforderliche Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen stellt keinen selbständigen an die Partei des Verwaltungsverfahrens gerichteten Bescheid dar, sondern ein Tatbestandsmerkmal, das inzidenter im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des Bescheides, der der Zustimmung bedarf, einer Kontrolle unterliegt (Hinweis E 25.9.1989, 87/12/0056; E 6.5.1998, 97/21/0843).
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden Intimation Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120164.X01Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011