RS Vwgh 2010/12/15 2008/19/1210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

E3R E19103000
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AVG §52;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/19/0809 E 10. Dezember 2009 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ob eine Überstellung der Fremden (hier einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Polen) unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zumutbar ist, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage, für die von ärztlicher Seite die entsprechenden Tatsachen erläutert werden müssen. Im gegenständlichen Fall leidet die Fremde offenbar unter einer (psychisch bedingten) Erkrankung, die sich - nach dem "Patientenkurzbrief" des Krankenhauses - bereits so geäußert hat, dass das Kind in "Krampfanfälle mit minutenlangen Bewusstlosigkeitsereignissen" verfallen ist. Ihr Zustand anlässlich der Untersuchung durch die für die Asylbehörden untersuchende Ärztin dürfte hingegen stabilisiert gewesen sein. Wenn die Ärztin zu bedenken gibt, eine Überstellung der Fremden könne zu einer "Destabilisierung" und "Verschlechterung" führen, diese sei aber nicht "unzumutbar", so fehlt das erforderliche Tatsachensubstrat, um diese Überlegungen nachvollziehen zu können. Es bedürfte einer ärztlichen Beurteilung, welche Verschlechterungen im Falle der Überstellung (im für das Kind schlechtesten Fall) zu erwarten sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist (bloße Möglichkeit oder reales Risiko) und ob diesen medizinischen Problemen allenfalls durch entsprechende (auch medikamentöse) Behandlung entgegen gewirkt werden könnte. Erst anhand solcher Tatsachen ließe sich einschätzen, ob der Fremden im Falle der Überstellung nach Polen eine die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Erkrankung drohen würde, die den Selbsteintritt der österreichischen Asylbehörden gebietet.Ob eine Überstellung der Fremden (hier einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Polen) unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zumutbar ist, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage, für die von ärztlicher Seite die entsprechenden Tatsachen erläutert werden müssen. Im gegenständlichen Fall leidet die Fremde offenbar unter einer (psychisch bedingten) Erkrankung, die sich - nach dem "Patientenkurzbrief" des Krankenhauses - bereits so geäußert hat, dass das Kind in "Krampfanfälle mit minutenlangen Bewusstlosigkeitsereignissen" verfallen ist. Ihr Zustand anlässlich der Untersuchung durch die für die Asylbehörden untersuchende Ärztin dürfte hingegen stabilisiert gewesen sein. Wenn die Ärztin zu bedenken gibt, eine Überstellung der Fremden könne zu einer "Destabilisierung" und "Verschlechterung" führen, diese sei aber nicht "unzumutbar", so fehlt das erforderliche Tatsachensubstrat, um diese Überlegungen nachvollziehen zu können. Es bedürfte einer ärztlichen Beurteilung, welche Verschlechterungen im Falle der Überstellung (im für das Kind schlechtesten Fall) zu erwarten sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist (bloße Möglichkeit oder reales Risiko) und ob diesen medizinischen Problemen allenfalls durch entsprechende (auch medikamentöse) Behandlung entgegen gewirkt werden könnte. Erst anhand solcher Tatsachen ließe sich einschätzen, ob der Fremden im Falle der Überstellung nach Polen eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Erkrankung drohen würde, die den Selbsteintritt der österreichischen Asylbehörden gebietet.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008191210.X01

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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