Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/19/0809 E 10. Dezember 2009 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ob eine Überstellung der Fremden (hier einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Polen) unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zumutbar ist, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage, für die von ärztlicher Seite die entsprechenden Tatsachen erläutert werden müssen. Im gegenständlichen Fall leidet die Fremde offenbar unter einer (psychisch bedingten) Erkrankung, die sich - nach dem "Patientenkurzbrief" des Krankenhauses - bereits so geäußert hat, dass das Kind in "Krampfanfälle mit minutenlangen Bewusstlosigkeitsereignissen" verfallen ist. Ihr Zustand anlässlich der Untersuchung durch die für die Asylbehörden untersuchende Ärztin dürfte hingegen stabilisiert gewesen sein. Wenn die Ärztin zu bedenken gibt, eine Überstellung der Fremden könne zu einer "Destabilisierung" und "Verschlechterung" führen, diese sei aber nicht "unzumutbar", so fehlt das erforderliche Tatsachensubstrat, um diese Überlegungen nachvollziehen zu können. Es bedürfte einer ärztlichen Beurteilung, welche Verschlechterungen im Falle der Überstellung (im für das Kind schlechtesten Fall) zu erwarten sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist (bloße Möglichkeit oder reales Risiko) und ob diesen medizinischen Problemen allenfalls durch entsprechende (auch medikamentöse) Behandlung entgegen gewirkt werden könnte. Erst anhand solcher Tatsachen ließe sich einschätzen, ob der Fremden im Falle der Überstellung nach Polen eine die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Erkrankung drohen würde, die den Selbsteintritt der österreichischen Asylbehörden gebietet.Ob eine Überstellung der Fremden (hier einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Polen) unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zumutbar ist, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage, für die von ärztlicher Seite die entsprechenden Tatsachen erläutert werden müssen. Im gegenständlichen Fall leidet die Fremde offenbar unter einer (psychisch bedingten) Erkrankung, die sich - nach dem "Patientenkurzbrief" des Krankenhauses - bereits so geäußert hat, dass das Kind in "Krampfanfälle mit minutenlangen Bewusstlosigkeitsereignissen" verfallen ist. Ihr Zustand anlässlich der Untersuchung durch die für die Asylbehörden untersuchende Ärztin dürfte hingegen stabilisiert gewesen sein. Wenn die Ärztin zu bedenken gibt, eine Überstellung der Fremden könne zu einer "Destabilisierung" und "Verschlechterung" führen, diese sei aber nicht "unzumutbar", so fehlt das erforderliche Tatsachensubstrat, um diese Überlegungen nachvollziehen zu können. Es bedürfte einer ärztlichen Beurteilung, welche Verschlechterungen im Falle der Überstellung (im für das Kind schlechtesten Fall) zu erwarten sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist (bloße Möglichkeit oder reales Risiko) und ob diesen medizinischen Problemen allenfalls durch entsprechende (auch medikamentöse) Behandlung entgegen gewirkt werden könnte. Erst anhand solcher Tatsachen ließe sich einschätzen, ob der Fremden im Falle der Überstellung nach Polen eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Erkrankung drohen würde, die den Selbsteintritt der österreichischen Asylbehörden gebietet.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008191210.X01Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011