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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Dass eine Anfrage des Finanzamtes an das Bundesministerium für Finanzen Zwecken des gerichtlichen Strafverfahrens gedient habe, vermag an ihrer Beurteilung als Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO nichts zu ändern, weil das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt seine Eigenschaft als Abgabenbehörde nicht dadurch verliert, dass es zugleich finanzstrafrechtliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077).Dass eine Anfrage des Finanzamtes an das Bundesministerium für Finanzen Zwecken des gerichtlichen Strafverfahrens gedient habe, vermag an ihrer Beurteilung als Amtshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO nichts zu ändern, weil das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt seine Eigenschaft als Abgabenbehörde nicht dadurch verliert, dass es zugleich finanzstrafrechtliche Aufgaben wahrnimmt vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008130012.X04Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015