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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Das Unterlassen strukturverbessernder Maßnahmen als solches könnte nur dann eine dem Finanzamt bisher nicht bekannte Tatsache gewesen sein, wenn das Finanzamt zuvor davon ausgegangen wäre, dass strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt worden wären. Ob die Setzung strukturverbessernder Maßnahmen geboten gewesen wäre oder nicht, ist für die Frage unerheblich, ob eine Tatsache dem Finanzamt bekannt war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130157.X02Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011