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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Die als Wiederaufnahmsgründe herangezogenen Tatsachen des Standortes der Abgabepflichtigen und des "lokalen Umfeldes" stellen keine neuen Tatsachen dar. Die Qualifikation einer Infrastruktur als "schlecht" oder einer Klientel als "lukrativ und finanzkräftig" in einem bestimmten "lokalen Umfeld" für sich ist keine Tatsache. Die Tatsache des Kanzleisitzes und damit dieses Umfeldes ist dem Finanzamt aber seit Beginn der Tätigkeit der Abgabepflichtigen als Rechtsanwältin bekannt gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130157.X01Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011