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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird durch das allgemein bezeichnete Recht, "nicht für Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerzahllasten ohne Vorliegen der hiefür gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen und zu einer Zahlung verhalten zu werden", nicht dargetan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2010, 2007/13/0153, mwN).In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird durch das allgemein bezeichnete Recht, "nicht für Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerzahllasten ohne Vorliegen der hiefür gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen und zu einer Zahlung verhalten zu werden", nicht dargetan vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2010, 2007/13/0153, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130064.X02Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015