Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BB-SozPG 1997 §17a Abs2 idF 2001/I/155;Rechtssatz
Beitragsgrundlagen für die Pensionsbemessung sind nach § 22 Abs. 2 GehG 1956 der Gehalt und bestimmte Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung hat jedoch nach §§ 22b Abs. 2 iVm § 17a Abs. 1 Satz 1 BB-SozPG 1997 keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten, die ihm daher auch während seines Vorruhestandes erhalten bleibt, soweit sich nicht aus anderen (in der Regel gehaltsrechtlichen) Bestimmungen deren Veränderung ergibt. Dies wird auch in den Materialien (842 der Beilagen NR XXI. GP, 12f) zur Novellierung des BB-SozPG 1997 durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 155, bestätigt, in denen ausdrücklich hervorgehoben wird, dass für die Pensionsbemessung grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich sein soll, die die karenzierten Beamten bei Verbleib auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innegehabt haben.Beitragsgrundlagen für die Pensionsbemessung sind nach Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 der Gehalt und bestimmte Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung hat jedoch nach Paragraphen 22 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz eins, Satz 1 BB-SozPG 1997 keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten, die ihm daher auch während seines Vorruhestandes erhalten bleibt, soweit sich nicht aus anderen (in der Regel gehaltsrechtlichen) Bestimmungen deren Veränderung ergibt. Dies wird auch in den Materialien (842 der Beilagen NR römisch 21 . GP, 12f) zur Novellierung des BB-SozPG 1997 durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 155, bestätigt, in denen ausdrücklich hervorgehoben wird, dass für die Pensionsbemessung grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich sein soll, die die karenzierten Beamten bei Verbleib auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innegehabt haben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120023.X05Im RIS seit
09.02.2011Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011