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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2b Z3 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, im Kontext eigenständiger Definitionen der "Sanierungsgewinne" sowie der "Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne" in § 2 Abs 2b Z. 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 142/2000 sei ein Verständnis des Begriffs "Liquidationsgewinne" im Sinne der Regelungen des § 19 KStG 1988 nicht zwingend vorgegeben und eine Interpretation nach Maßgabe des Zwecks der Norm angebracht gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der Abgabenbehörde, dass das Gesetz nicht auf die Absicht des Gesetzgebers schließen ließ, die Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre in Fällen, in denen die Gewinne eines Jahres aus Forderungsverzichten von Gläubigern im Zusammenhang mit der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit resultieren, endgültig zu schmälern. Der sachliche Zusammenhang des aus einer Anwendung der Begrenzung in einem solchen Fall resultierenden Nachteils mit der Entstehung der zu besteuernden Gewinne legt es unter Wertungsgesichtspunkten, wie sie auch in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, B 294/00, VfSlg 15.884, zum Ausdruck kommen, nahe, den Gewinn in einem Fall wie dem vorliegenden einem "Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn" gleichzuhalten, zumal in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, mit dem die Betragsbegrenzungen eingeführt wurden, davon die Rede war, dass die vorerst nicht verrechenbaren Beträge nicht verloren gehen würden (311 BlgNR XXI. GP). (Hier: Die abgabepflichtige GmbH teilte dem Finanzamt mit, ihr Unternehmen sei seit Mitte 2000 stillgelegt. Es sei beabsichtigt, unter Ausschaltung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens einen Kompromiss mit den Gläubigern zu finden und die Gesellschaft danach zu liquidieren.)Der Abgabenbehörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, im Kontext eigenständiger Definitionen der "Sanierungsgewinne" sowie der "Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne" in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sei ein Verständnis des Begriffs "Liquidationsgewinne" im Sinne der Regelungen des Paragraph 19, KStG 1988 nicht zwingend vorgegeben und eine Interpretation nach Maßgabe des Zwecks der Norm angebracht gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der Abgabenbehörde, dass das Gesetz nicht auf die Absicht des Gesetzgebers schließen ließ, die Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre in Fällen, in denen die Gewinne eines Jahres aus Forderungsverzichten von Gläubigern im Zusammenhang mit der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit resultieren, endgültig zu schmälern. Der sachliche Zusammenhang des aus einer Anwendung der Begrenzung in einem solchen Fall resultierenden Nachteils mit der Entstehung der zu besteuernden Gewinne legt es unter Wertungsgesichtspunkten, wie sie auch in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, B 294/00, VfSlg 15.884, zum Ausdruck kommen, nahe, den Gewinn in einem Fall wie dem vorliegenden einem "Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn" gleichzuhalten, zumal in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, mit dem die Betragsbegrenzungen eingeführt wurden, davon die Rede war, dass die vorerst nicht verrechenbaren Beträge nicht verloren gehen würden (311 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode (Hier: Die abgabepflichtige GmbH teilte dem Finanzamt mit, ihr Unternehmen sei seit Mitte 2000 stillgelegt. Es sei beabsichtigt, unter Ausschaltung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens einen Kompromiss mit den Gläubigern zu finden und die Gesellschaft danach zu liquidieren.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130122.X01Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011