RS Vwgh 2010/12/15 2005/13/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2010
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2b Z3 idF 2000/I/142;
KStG 1988 §19;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, im Kontext eigenständiger Definitionen der "Sanierungsgewinne" sowie der "Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne" in § 2 Abs 2b Z. 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 142/2000 sei ein Verständnis des Begriffs "Liquidationsgewinne" im Sinne der Regelungen des § 19 KStG 1988 nicht zwingend vorgegeben und eine Interpretation nach Maßgabe des Zwecks der Norm angebracht gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der Abgabenbehörde, dass das Gesetz nicht auf die Absicht des Gesetzgebers schließen ließ, die Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre in Fällen, in denen die Gewinne eines Jahres aus Forderungsverzichten von Gläubigern im Zusammenhang mit der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit resultieren, endgültig zu schmälern. Der sachliche Zusammenhang des aus einer Anwendung der Begrenzung in einem solchen Fall resultierenden Nachteils mit der Entstehung der zu besteuernden Gewinne legt es unter Wertungsgesichtspunkten, wie sie auch in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, B 294/00, VfSlg 15.884, zum Ausdruck kommen, nahe, den Gewinn in einem Fall wie dem vorliegenden einem "Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn" gleichzuhalten, zumal in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, mit dem die Betragsbegrenzungen eingeführt wurden, davon die Rede war, dass die vorerst nicht verrechenbaren Beträge nicht verloren gehen würden (311 BlgNR XXI. GP). (Hier: Die abgabepflichtige GmbH teilte dem Finanzamt mit, ihr Unternehmen sei seit Mitte 2000 stillgelegt. Es sei beabsichtigt, unter Ausschaltung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens einen Kompromiss mit den Gläubigern zu finden und die Gesellschaft danach zu liquidieren.)Der Abgabenbehörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, im Kontext eigenständiger Definitionen der "Sanierungsgewinne" sowie der "Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne" in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sei ein Verständnis des Begriffs "Liquidationsgewinne" im Sinne der Regelungen des Paragraph 19, KStG 1988 nicht zwingend vorgegeben und eine Interpretation nach Maßgabe des Zwecks der Norm angebracht gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der Abgabenbehörde, dass das Gesetz nicht auf die Absicht des Gesetzgebers schließen ließ, die Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre in Fällen, in denen die Gewinne eines Jahres aus Forderungsverzichten von Gläubigern im Zusammenhang mit der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit resultieren, endgültig zu schmälern. Der sachliche Zusammenhang des aus einer Anwendung der Begrenzung in einem solchen Fall resultierenden Nachteils mit der Entstehung der zu besteuernden Gewinne legt es unter Wertungsgesichtspunkten, wie sie auch in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, B 294/00, VfSlg 15.884, zum Ausdruck kommen, nahe, den Gewinn in einem Fall wie dem vorliegenden einem "Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn" gleichzuhalten, zumal in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, mit dem die Betragsbegrenzungen eingeführt wurden, davon die Rede war, dass die vorerst nicht verrechenbaren Beträge nicht verloren gehen würden (311 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode (Hier: Die abgabepflichtige GmbH teilte dem Finanzamt mit, ihr Unternehmen sei seit Mitte 2000 stillgelegt. Es sei beabsichtigt, unter Ausschaltung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens einen Kompromiss mit den Gläubigern zu finden und die Gesellschaft danach zu liquidieren.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130122.X01

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten