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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §249 Abs1;Rechtssatz
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung - da auch sonst keine andere rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist - darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt. Damit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er hat es in der Hand, die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim unabhängigen Finanzsenat oder nach Einbringen der Berufung beim Finanzamt durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat in Lauf zu setzen.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung - da auch sonst keine andere rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist - darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt. Damit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er hat es in der Hand, die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim unabhängigen Finanzsenat oder nach Einbringen der Berufung beim Finanzamt durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat in Lauf zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X08Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015