RS Vwgh 2010/12/16 2010/16/0222

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §276 Abs6 idF 2006/I/143;
UFSG-Nov 2006 ;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Mit der UFSG-Novelle 2006 wird der Berufungsvorlage an den unabhängigen Finanzsenat ausdrücklich eine Wirkung zuerkannt, wenn § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO festlegt, dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt. Soweit in den Materialien zu dieser Novelle (1567 BlgNR 22. GP) erwähnt wird, dass die Vorlageerinnerung dieselben Rechtsfolgen habe wie die Berufungsvorlage und dass durch die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat die Rechte der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa eine Berufung zurückzuweisen oder eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen) unberührt blieben, so ist klarzustellen, dass die Vorlage und die Vorlageerinnerung insoweit, als sie Rechte unberührt lassen, gerade keine Wirkung entfalten.Mit der UFSG-Novelle 2006 wird der Berufungsvorlage an den unabhängigen Finanzsenat ausdrücklich eine Wirkung zuerkannt, wenn Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO festlegt, dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt. Soweit in den Materialien zu dieser Novelle (1567 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode erwähnt wird, dass die Vorlageerinnerung dieselben Rechtsfolgen habe wie die Berufungsvorlage und dass durch die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat die Rechte der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa eine Berufung zurückzuweisen oder eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen) unberührt blieben, so ist klarzustellen, dass die Vorlage und die Vorlageerinnerung insoweit, als sie Rechte unberührt lassen, gerade keine Wirkung entfalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X07

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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