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30/01 FinanzverfassungNorm
BAO §276 Abs6 idF 2006/I/143;Rechtssatz
Mit der UFSG-Novelle 2006 wird der Berufungsvorlage an den unabhängigen Finanzsenat ausdrücklich eine Wirkung zuerkannt, wenn § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO festlegt, dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt. Soweit in den Materialien zu dieser Novelle (1567 BlgNR 22. GP) erwähnt wird, dass die Vorlageerinnerung dieselben Rechtsfolgen habe wie die Berufungsvorlage und dass durch die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat die Rechte der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa eine Berufung zurückzuweisen oder eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen) unberührt blieben, so ist klarzustellen, dass die Vorlage und die Vorlageerinnerung insoweit, als sie Rechte unberührt lassen, gerade keine Wirkung entfalten.Mit der UFSG-Novelle 2006 wird der Berufungsvorlage an den unabhängigen Finanzsenat ausdrücklich eine Wirkung zuerkannt, wenn Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO festlegt, dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt. Soweit in den Materialien zu dieser Novelle (1567 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode erwähnt wird, dass die Vorlageerinnerung dieselben Rechtsfolgen habe wie die Berufungsvorlage und dass durch die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat die Rechte der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa eine Berufung zurückzuweisen oder eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen) unberührt blieben, so ist klarzustellen, dass die Vorlage und die Vorlageerinnerung insoweit, als sie Rechte unberührt lassen, gerade keine Wirkung entfalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X07Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015