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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260;Rechtssatz
Für die Entscheidung über die Berufung ist der unabhängige Finanzsenat zuständig (§ 260 BAO). Deshalb trifft den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung.Für die Entscheidung über die Berufung ist der unabhängige Finanzsenat zuständig (Paragraph 260, BAO). Deshalb trifft den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X03Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015