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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §249 Abs1;Rechtssatz
§ 249 Abs. 1 BAO ordnet an, dass die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit gegeben, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Finanzamt) oder bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (dem unabhängigen Finanzsenat) einzubringen.Paragraph 249, Absatz eins, BAO ordnet an, dass die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit gegeben, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Finanzamt) oder bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (dem unabhängigen Finanzsenat) einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X02Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015