RS Vwgh 2010/12/16 2010/16/0222

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §249 Abs1;
  1. BAO § 249 heute
  2. BAO § 249 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 249 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. BAO § 249 gültig von 15.07.1999 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 249 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 249 Abs. 1 BAO ordnet an, dass die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit gegeben, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Finanzamt) oder bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (dem unabhängigen Finanzsenat) einzubringen.Paragraph 249, Absatz eins, BAO ordnet an, dass die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit gegeben, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Finanzamt) oder bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (dem unabhängigen Finanzsenat) einzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X02

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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