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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG stellt für den Beginn des Laufes der Frist, nach deren Ablauf eine Säumnisbeschwerde zulässig ist, nicht darauf ab, wann ein Schriftsatz bei der obersten Behörde ankommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0469), sondern darauf, wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Der Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG stellt für den Beginn des Laufes der Frist, nach deren Ablauf eine Säumnisbeschwerde zulässig ist, nicht darauf ab, wann ein Schriftsatz bei der obersten Behörde ankommt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0469), sondern darauf, wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X01Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015