RS Vwgh 2010/12/16 2009/16/0094

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §133;
  1. BAO § 133 heute
  2. BAO § 133 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 133 gültig von 14.08.2002 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  4. BAO § 133 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 133 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 133 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000

Rechtssatz

Dass Abgabenerklärungen vom steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen erstellt werden, hat noch nicht zwingend zur Folge, dass der steuerliche Vertreter auch für deren Inhalt, insbesondere für die Aufnahme sämtlicher Umsätze des Abgabepflichtigen und der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge in die Abgabenerklärung allein verantwortlich ist, ist der steuerliche Vertreter doch bei der Erstellung der Abgabenerklärungen in der Regel auf die Informationen durch seinen Klienten angewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160094.X02

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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