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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §133;Rechtssatz
Dass Abgabenerklärungen vom steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen erstellt werden, hat noch nicht zwingend zur Folge, dass der steuerliche Vertreter auch für deren Inhalt, insbesondere für die Aufnahme sämtlicher Umsätze des Abgabepflichtigen und der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge in die Abgabenerklärung allein verantwortlich ist, ist der steuerliche Vertreter doch bei der Erstellung der Abgabenerklärungen in der Regel auf die Informationen durch seinen Klienten angewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160094.X02Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011