RS Vwgh 2010/12/16 2009/16/0091

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde die Berufung eindeutig von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und als dessen Rechtsvertreterin und nicht im eigenen Namen eingebracht. Da der erstinstanzliche Bescheid jedoch ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, stand dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid zu. Die belangte Behörde hätte somit die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2001/13/0279, VwSlg 8085 F/2005).Im Beschwerdefall wurde die Berufung eindeutig von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und als dessen Rechtsvertreterin und nicht im eigenen Namen eingebracht. Da der erstinstanzliche Bescheid jedoch ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, stand dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid zu. Die belangte Behörde hätte somit die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2001/13/0279, VwSlg 8085 F/2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160091.X04

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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