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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde die Berufung eindeutig von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und als dessen Rechtsvertreterin und nicht im eigenen Namen eingebracht. Da der erstinstanzliche Bescheid jedoch ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, stand dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid zu. Die belangte Behörde hätte somit die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2001/13/0279, VwSlg 8085 F/2005).Im Beschwerdefall wurde die Berufung eindeutig von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und als dessen Rechtsvertreterin und nicht im eigenen Namen eingebracht. Da der erstinstanzliche Bescheid jedoch ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, stand dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid zu. Die belangte Behörde hätte somit die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2001/13/0279, VwSlg 8085 F/2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160091.X04Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011