Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 86/13/0175).Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 86/13/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160091.X03Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011