RS Vwgh 2010/12/16 2009/16/0091

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
BAO §85;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0252 E 22. April 2009 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (siehe zur vergleichbaren Regelung der BAO die bei Ritz, BAO3, § 85 Tz 1 und 2 angeführte hg. Rechtsprechung).Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (siehe zur vergleichbaren Regelung der BAO die bei Ritz, BAO3, Paragraph 85, Tz 1 und 2 angeführte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160091.X02

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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