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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0252 E 22. April 2009 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (siehe zur vergleichbaren Regelung der BAO die bei Ritz, BAO3, § 85 Tz 1 und 2 angeführte hg. Rechtsprechung).Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (siehe zur vergleichbaren Regelung der BAO die bei Ritz, BAO3, Paragraph 85, Tz 1 und 2 angeführte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160091.X02Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011