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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die abstrakte Feststellung über den Inhalt eines im Vlbg GSLG und in der Satzung verwendeten Begriffes ("Land- und Forstwirtschaft") ist nicht zulässig. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides auch dann auszuschließen ist, wenn dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird (vgl. E 18. Jänner 1994, 92/07/0031). Vor dem Hintergrund der Begründung der Anträge des Bf, der sich über Fahrten von Mitgliedern der Güterweggenossenschaft beschwerte, die angeblich nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählten, ist aber auch kein Grund ersichtlich, dass die Klärung dieser strittigen Rechtssituation nicht etwa im Wege eines Unterlassungsbegehrens - wie bereits in einem Eventualantrag formuliert - erreicht werden könnte (vgl. E 31. März 2002, 2000/07/0033).Die abstrakte Feststellung über den Inhalt eines im Vlbg GSLG und in der Satzung verwendeten Begriffes ("Land- und Forstwirtschaft") ist nicht zulässig. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides auch dann auszuschließen ist, wenn dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird vergleiche E 18. Jänner 1994, 92/07/0031). Vor dem Hintergrund der Begründung der Anträge des Bf, der sich über Fahrten von Mitgliedern der Güterweggenossenschaft beschwerte, die angeblich nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählten, ist aber auch kein Grund ersichtlich, dass die Klärung dieser strittigen Rechtssituation nicht etwa im Wege eines Unterlassungsbegehrens - wie bereits in einem Eventualantrag formuliert - erreicht werden könnte vergleiche E 31. März 2002, 2000/07/0033).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070119.X04Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012