RS Vwgh 2010/12/16 2009/07/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Antrag des Bf betreffend einen bestimmten Güterweg stützt sich ausdrücklich auf § 13 Abs. 4 Vlbg GSLG. Der Bf macht damit einen Streit zwischen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft vor der Agrarbehörde anhängig. Inhaltlich begehrt er damit die Erlassung eines Unterlassungsauftrags gegenüber zwei anderen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft. Die Begründung dieses Antrages findet sich am Beginn des Schriftsatzes, wo der Bf die seines Erachtens vorliegenden Missstände auch im Zusammenhang mit den beiden Mitgliedern darlegt. Über eine solche anhängig gemachte Streitigkeit nach § 13 Abs. 4 Vlbg GSLG steht dem Bf allerdings das Recht auf Sachentscheidung durch die Agrarbehörde zu; ein solcher Antrag ist daher zulässig. Durch die Zurückweisung dieses Antrages verletzte die belBeh daher Rechte des Bf; dieser Teil des angefochtenen Bescheides war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der Antrag des Bf betreffend einen bestimmten Güterweg stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG. Der Bf macht damit einen Streit zwischen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft vor der Agrarbehörde anhängig. Inhaltlich begehrt er damit die Erlassung eines Unterlassungsauftrags gegenüber zwei anderen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft. Die Begründung dieses Antrages findet sich am Beginn des Schriftsatzes, wo der Bf die seines Erachtens vorliegenden Missstände auch im Zusammenhang mit den beiden Mitgliedern darlegt. Über eine solche anhängig gemachte Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG steht dem Bf allerdings das Recht auf Sachentscheidung durch die Agrarbehörde zu; ein solcher Antrag ist daher zulässig. Durch die Zurückweisung dieses Antrages verletzte die belBeh daher Rechte des Bf; dieser Teil des angefochtenen Bescheides war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070119.X02

Im RIS seit

11.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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