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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Antrag des Bf betreffend einen bestimmten Güterweg stützt sich ausdrücklich auf § 13 Abs. 4 Vlbg GSLG. Der Bf macht damit einen Streit zwischen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft vor der Agrarbehörde anhängig. Inhaltlich begehrt er damit die Erlassung eines Unterlassungsauftrags gegenüber zwei anderen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft. Die Begründung dieses Antrages findet sich am Beginn des Schriftsatzes, wo der Bf die seines Erachtens vorliegenden Missstände auch im Zusammenhang mit den beiden Mitgliedern darlegt. Über eine solche anhängig gemachte Streitigkeit nach § 13 Abs. 4 Vlbg GSLG steht dem Bf allerdings das Recht auf Sachentscheidung durch die Agrarbehörde zu; ein solcher Antrag ist daher zulässig. Durch die Zurückweisung dieses Antrages verletzte die belBeh daher Rechte des Bf; dieser Teil des angefochtenen Bescheides war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der Antrag des Bf betreffend einen bestimmten Güterweg stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG. Der Bf macht damit einen Streit zwischen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft vor der Agrarbehörde anhängig. Inhaltlich begehrt er damit die Erlassung eines Unterlassungsauftrags gegenüber zwei anderen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft. Die Begründung dieses Antrages findet sich am Beginn des Schriftsatzes, wo der Bf die seines Erachtens vorliegenden Missstände auch im Zusammenhang mit den beiden Mitgliedern darlegt. Über eine solche anhängig gemachte Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG steht dem Bf allerdings das Recht auf Sachentscheidung durch die Agrarbehörde zu; ein solcher Antrag ist daher zulässig. Durch die Zurückweisung dieses Antrages verletzte die belBeh daher Rechte des Bf; dieser Teil des angefochtenen Bescheides war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070119.X02Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012