RS Vwgh 2010/12/16 2009/07/0040

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1072;
ABGB §1073;
ABGB §1075;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §56 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §57 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 1075 Satz 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine "wirkliche Einlösung". Eine solche erfordert nicht nur die fristgerechte Erklärung des Berechtigten, das Vorkaufsrecht auszuüben, sondern zumindest auch ein fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot (Hinweis Urteil OGH 11. März 2008, 4 Ob 14/08z). Eine im Konjunktiv formulierte Kaufabsicht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.Paragraph 1075, Satz 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine "wirkliche Einlösung". Eine solche erfordert nicht nur die fristgerechte Erklärung des Berechtigten, das Vorkaufsrecht auszuüben, sondern zumindest auch ein fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot (Hinweis Urteil OGH 11. März 2008, 4 Ob 14/08z). Eine im Konjunktiv formulierte Kaufabsicht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070040.X01

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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