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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §106 Abs1;Rechtssatz
Nach der klaren Regelung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind im Sinne des Abs. 1 des § 106 EStG 1988 zur Voraussetzung. Der Tatbestand wird mit einem Kind im Sinn des Abs. 2 des § 106 leg. cit. nicht erfüllt. Es kommt sohin nicht darauf an, ob ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden ist. Ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 wäre, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0150, zum Ausdruck gebracht hat, nur im Falle eines tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges durch die Abgabepflichtige selbst oder ihren (Ehe)Partner gegeben gewesen.Nach der klaren Regelung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind im Sinne des Absatz eins, des Paragraph 106, EStG 1988 zur Voraussetzung. Der Tatbestand wird mit einem Kind im Sinn des Absatz 2, des Paragraph 106, leg. cit. nicht erfüllt. Es kommt sohin nicht darauf an, ob ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden ist. Ein Kind iSd Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 wäre, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0150, zum Ausdruck gebracht hat, nur im Falle eines tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges durch die Abgabepflichtige selbst oder ihren (Ehe)Partner gegeben