RS Vwgh 2010/12/16 2008/07/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
VwRallg;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §77;
  1. WRG 1959 § 73 heute
  2. WRG 1959 § 73 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 73 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 73 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 73 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Rechtsordnung kennt in mehreren Materien des Verwaltungsrechts die Bildung von Gemeinschaften oder Genossenschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks; diese Gemeinschaften oder Genossenschaften unterliegen jeweils der Aufsichtspflicht einer dafür zuständigen Behörde. Diese Gemeinschaften oder Genossenschaften verfügen über Organe, wie eine Vollversammlung oder einen Ausschuss, in denen die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt. Gegen die Beschlüsse dieser Organe steht den einzelnen überstimmten Mitgliedern - manchmal erst nach Durchführung eines internen Streitschlichtungsverfahrens - die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst hat in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren hat nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung. Als Beispiel sei auf die Wassergenossenschaften nach den §§ 73 ff WRG 1959 hingewiesen. So haben die Mitglieder einer Wassergenossenschaft zB bei einer Satzungsänderung die Möglichkeit, diesen Beschluss der Wassergenossenschaft im Streitschlichtungsverfahren und danach vor der Aufsichtsbehörde zu bekämpfen. Wird der Beschluss aufgehoben, verliert auch ein allenfalls bereits erlassener Genehmigungsbescheid seine Wirkung.Die Rechtsordnung kennt in mehreren Materien des Verwaltungsrechts die Bildung von Gemeinschaften oder Genossenschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks; diese Gemeinschaften oder Genossenschaften unterliegen jeweils der Aufsichtspflicht einer dafür zuständigen Behörde. Diese Gemeinschaften oder Genossenschaften verfügen über Organe, wie eine Vollversammlung oder einen Ausschuss, in denen die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt. Gegen die Beschlüsse dieser Organe steht den einzelnen überstimmten Mitgliedern - manchmal erst nach Durchführung eines internen Streitschlichtungsverfahrens - die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst hat in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren hat nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung. Als Beispiel sei auf die Wassergenossenschaften nach den Paragraphen 73, ff WRG 1959 hingewiesen. So haben die Mitglieder einer Wassergenossenschaft zB bei einer Satzungsänderung die Möglichkeit, diesen Beschluss der Wassergenossenschaft im Streitschlichtungsverfahren und danach vor der Aufsichtsbehörde zu bekämpfen. Wird der Beschluss aufgehoben, verliert auch ein allenfalls bereits erlassener Genehmigungsbescheid seine Wirkung.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070191.X02

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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