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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Rechtsordnung kennt in mehreren Materien des Verwaltungsrechts die Bildung von Gemeinschaften oder Genossenschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks; diese Gemeinschaften oder Genossenschaften unterliegen jeweils der Aufsichtspflicht einer dafür zuständigen Behörde. Diese Gemeinschaften oder Genossenschaften verfügen über Organe, wie eine Vollversammlung oder einen Ausschuss, in denen die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt. Gegen die Beschlüsse dieser Organe steht den einzelnen überstimmten Mitgliedern - manchmal erst nach Durchführung eines internen Streitschlichtungsverfahrens - die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst hat in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren hat nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung. Als Beispiel sei auf die Wassergenossenschaften nach den §§ 73 ff WRG 1959 hingewiesen. So haben die Mitglieder einer Wassergenossenschaft zB bei einer Satzungsänderung die Möglichkeit, diesen Beschluss der Wassergenossenschaft im Streitschlichtungsverfahren und danach vor der Aufsichtsbehörde zu bekämpfen. Wird der Beschluss aufgehoben, verliert auch ein allenfalls bereits erlassener Genehmigungsbescheid seine Wirkung.Die Rechtsordnung kennt in mehreren Materien des Verwaltungsrechts die Bildung von Gemeinschaften oder Genossenschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks; diese Gemeinschaften oder Genossenschaften unterliegen jeweils der Aufsichtspflicht einer dafür zuständigen Behörde. Diese Gemeinschaften oder Genossenschaften verfügen über Organe, wie eine Vollversammlung oder einen Ausschuss, in denen die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt. Gegen die Beschlüsse dieser Organe steht den einzelnen überstimmten Mitgliedern - manchmal erst nach Durchführung eines internen Streitschlichtungsverfahrens - die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst hat in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren hat nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung. Als Beispiel sei auf die Wassergenossenschaften nach den Paragraphen 73, ff WRG 1959 hingewiesen. So haben die Mitglieder einer Wassergenossenschaft zB bei einer Satzungsänderung die Möglichkeit, diesen Beschluss der Wassergenossenschaft im Streitschlichtungsverfahren und danach vor der Aufsichtsbehörde zu bekämpfen. Wird der Beschluss aufgehoben, verliert auch ein allenfalls bereits erlassener Genehmigungsbescheid seine Wirkung.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070191.X02Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011