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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der Zuerkennung der Parteistellung in einem einzelnen Verfahren kann kein Rückschluss auf die Parteistellung in einem anderen Verfahren gezogen werden kann. (Hier: Genehmigung eines Vollversammlungsbeschlusses, dem die Änderung des Wegkatasters durch Ausscheiden und Einbeziehung von Mitgliedern bzw Grundstücken, Satzungsänderung zugrunde lagen. Es wäre dem Bf möglich gewesen, Einspruch gegen diesen Vollversammlungsbeschluss zu erheben, er hat diese Möglichkeit aber versäumt und kommt ihm im nachfolgenden Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu.)
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070191.X01Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011