RS Vwgh 2010/12/16 2008/07/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2010
beobachten
merken

Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;

Rechtssatz

Aus der Zuerkennung der Parteistellung in einem einzelnen Verfahren kann kein Rückschluss auf die Parteistellung in einem anderen Verfahren gezogen werden kann. (Hier: Genehmigung eines Vollversammlungsbeschlusses, dem die Änderung des Wegkatasters durch Ausscheiden und Einbeziehung von Mitgliedern bzw Grundstücken, Satzungsänderung zugrunde lagen. Es wäre dem Bf möglich gewesen, Einspruch gegen diesen Vollversammlungsbeschluss zu erheben, er hat diese Möglichkeit aber versäumt und kommt ihm im nachfolgenden Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu.)

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070191.X01

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten