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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0075 E 18. März 2004 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 66 Abs. 4 AVG (diese Vorschrift ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hatte die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden; sie war dabei berechtigt (und verpflichtet, vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0383), sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Damit hatte die belangte Behörde auch den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG) zu ermitteln und hiezu auch - wie dies § 51g Abs. 1 VStG ausdrücklich anordnet - die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise (vgl. dazu § 46 AVG iVm § 24 VStG) aufzunehmen. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG die Einstellung des in Rede stehenden gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügte, weil ihrer Auffassung nach bloß auf Grund der von der Erstbehörde geführten Ermittlungstätigkeiten die der mitbeteiligte Partei zur Last gelegte Tat nicht habe erwiesen werden können.Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG (diese Vorschrift ist gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hatte die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden; sie war dabei berechtigt (und verpflichtet, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0383), sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60, AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Damit hatte die belangte Behörde auch den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vergleiche insbesondere Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) zu ermitteln und hiezu auch - wie dies Paragraph 51 g, Absatz eins, VStG ausdrücklich anordnet - die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise vergleiche dazu Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) aufzunehmen. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des in Rede stehenden gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügte, weil ihrer Auffassung nach bloß auf Grund der von der Erstbehörde geführten Ermittlungstätigkeiten die der mitbeteiligte Partei zur Last gelegte Tat nicht habe erwiesen werden können.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch und Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070027.X04Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015