RS Vwgh 2010/12/16 2008/07/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0075 E 18. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 66 Abs. 4 AVG (diese Vorschrift ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hatte die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden; sie war dabei berechtigt (und verpflichtet, vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0383), sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Damit hatte die belangte Behörde auch den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG) zu ermitteln und hiezu auch - wie dies § 51g Abs. 1 VStG ausdrücklich anordnet - die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise (vgl. dazu § 46 AVG iVm § 24 VStG) aufzunehmen. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG die Einstellung des in Rede stehenden gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügte, weil ihrer Auffassung nach bloß auf Grund der von der Erstbehörde geführten Ermittlungstätigkeiten die der mitbeteiligte Partei zur Last gelegte Tat nicht habe erwiesen werden können.Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG (diese Vorschrift ist gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hatte die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden; sie war dabei berechtigt (und verpflichtet, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0383), sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60, AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Damit hatte die belangte Behörde auch den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vergleiche insbesondere Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) zu ermitteln und hiezu auch - wie dies Paragraph 51 g, Absatz eins, VStG ausdrücklich anordnet - die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise vergleiche dazu Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) aufzunehmen. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des in Rede stehenden gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügte, weil ihrer Auffassung nach bloß auf Grund der von der Erstbehörde geführten Ermittlungstätigkeiten die der mitbeteiligte Partei zur Last gelegte Tat nicht habe erwiesen werden können.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch und Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070027.X04

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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