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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293 Abs1;Rechtssatz
Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind daher bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0768, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vgl. zur Berechnung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 5 StbG insbesondere das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494).Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind daher bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0768, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vergleiche zur Berechnung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG insbesondere das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010604.X02Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011