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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs3;Rechtssatz
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen. Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrags bereits abgelaufen ist (somit insbesondere für nach Ablauf der sog. absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte Wiederaufnahmsanträge; vgl. Ritz, a. a.O.).Bei der Fünfjahresfrist des Paragraph 304, Litera b, BAO ist unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen. Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des Paragraph 304, Litera a, BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrags bereits abgelaufen ist (somit insbesondere für nach Ablauf der sog. absoluten Verjährungsfrist des Paragraph 209, Absatz 3, BAO gestellte Wiederaufnahmsanträge; vergleiche Ritz, a. a.O.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007160188.X06Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011