RS Vwgh 2010/12/16 2007/16/0188

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art235;
31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs2;
BAO §303;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme von Verfahren, die Eingangsabgabenvorschreibungen betreffen, die bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft (Europäischen Union) im Rahmen einer Abfertigung oder wegen einer Zollschuldentstehung kraft Gesetzes erfolgt sind, sind die §§ 303 ff BAO anzuwenden. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme von Verfahren, die Eingangsabgabenvorschreibungen betreffen, die erst nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft (Europäischen Union) entstanden sind, ist das Zollrecht der Union anzuwenden.Hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme von Verfahren, die Eingangsabgabenvorschreibungen betreffen, die bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft (Europäischen Union) im Rahmen einer Abfertigung oder wegen einer Zollschuldentstehung kraft Gesetzes erfolgt sind, sind die Paragraphen 303, ff BAO anzuwenden. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme von Verfahren, die Eingangsabgabenvorschreibungen betreffen, die erst nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft (Europäischen Union) entstanden sind, ist das Zollrecht der Union anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007160188.X04

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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