RS Vwgh 2010/12/16 2007/16/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2010
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde selbst und schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren an die in der Begründung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides enthaltenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde gebunden. Eine Gemeinde kann sich daher nicht etwa nur gegen die Aufhebung ihres Bescheides zur Wehr setzen, sondern auch in dem aufhebenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommende, die Aufhebung tragende Rechtsansichten dann erfolgreich bekämpfen, wenn die Aufhebung sich bloß im Ergebnis als berechtigt erweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1988, Zl. 87/05/0151, VwSlg 12633 A/1988). Dies hat auch dann zu gelten, wenn der von der Gemeindeaufsichtsbehörde ausschließlich herangezogene Grund die Aufhebung nicht zu rechtfertigen vermag, ein - von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht aufgegriffener Umstand - zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen würde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde selbst und schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren an die in der Begründung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides enthaltenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde gebunden. Eine Gemeinde kann sich daher nicht etwa nur gegen die Aufhebung ihres Bescheides zur Wehr setzen, sondern auch in dem aufhebenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommende, die Aufhebung tragende Rechtsansichten dann erfolgreich bekämpfen, wenn die Aufhebung sich bloß im Ergebnis als berechtigt erweist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1988, Zl. 87/05/0151, VwSlg 12633 A/1988). Dies hat auch dann zu gelten, wenn der von der Gemeindeaufsichtsbehörde ausschließlich herangezogene Grund die Aufhebung nicht zu rechtfertigen vermag, ein - von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht aufgegriffener Umstand - zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen würde.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007160073.X03

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten