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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde selbst und schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren an die in der Begründung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides enthaltenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde gebunden. Eine Gemeinde kann sich daher nicht etwa nur gegen die Aufhebung ihres Bescheides zur Wehr setzen, sondern auch in dem aufhebenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommende, die Aufhebung tragende Rechtsansichten dann erfolgreich bekämpfen, wenn die Aufhebung sich bloß im Ergebnis als berechtigt erweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1988, Zl. 87/05/0151, VwSlg 12633 A/1988). Dies hat auch dann zu gelten, wenn der von der Gemeindeaufsichtsbehörde ausschließlich herangezogene Grund die Aufhebung nicht zu rechtfertigen vermag, ein - von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht aufgegriffener Umstand - zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen würde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde selbst und schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren an die in der Begründung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides enthaltenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde gebunden. Eine Gemeinde kann sich daher nicht etwa nur gegen die Aufhebung ihres Bescheides zur Wehr setzen, sondern auch in dem aufhebenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommende, die Aufhebung tragende Rechtsansichten dann erfolgreich bekämpfen, wenn die Aufhebung sich bloß im Ergebnis als berechtigt erweist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1988, Zl. 87/05/0151, VwSlg 12633 A/1988). Dies hat auch dann zu gelten, wenn der von der Gemeindeaufsichtsbehörde ausschließlich herangezogene Grund die Aufhebung nicht zu rechtfertigen vermag, ein - von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht aufgegriffener Umstand - zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen würde.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007160073.X03Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012