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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 2009, 2008/16/0148, (unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G 5/09, zu § 226 TLAO) näher ausgeführt hat, vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Vorfragentatbestand. Es ist aber auch davon auszugehen, dass im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteile des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes berechtigen. Auch im Urteil des EuGH vom 10. März 2005 (Hermann) kann kein Wiederaufnahmegrund der entschiedenen Vorfrage iSd § 225 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 3 ÖO LAO erblickt werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 2009, 2008/16/0148, (unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G 5/09, zu Paragraph 226, TLAO) näher ausgeführt hat, vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Vorfragentatbestand. Es ist aber auch davon auszugehen, dass im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteile des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes berechtigen. Auch im Urteil des EuGH vom 10. März 2005 (Hermann) kann kein Wiederaufnahmegrund der entschiedenen Vorfrage iSd Paragraph 225, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ÖO LAO erblickt werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0491 Hermann VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007160073.X01Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012