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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §185;Rechtssatz
Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil, sondern ein Begründungselement des Einkommensteuerbescheides ist die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart. Da die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides gehört, kann von dieser Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation bestimmter Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2007, 2006/14/0057, vom 24. März 2004, 98/14/0179, vom 4. Juni 2003, 2001/13/0300 und vom 9. April 1997, 95/13/0145).Gemäß Paragraph 198, Absatz 2, BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil, sondern ein Begründungselement des Einkommensteuerbescheides ist die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart. Da die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides gehört, kann von dieser Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation bestimmter Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2007, 2006/14/0057, vom 24. März 2004, 98/14/0179, vom 4. Juni 2003, 2001/13/0300 und vom 9. April 1997, 95/13/0145).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150257.X02Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011