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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §288 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/14/0068 B 11. Dezember 2003 RS 1 (hier nur der erste, zweite und dritte Satz)Stammrechtssatz
Aus Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte der Beschwerdeführer gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte der Beschwerdeführer verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (Hinweis B 19. Februar 1992, 91/14/0228). Dass die Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein können, folgt schon daraus, dass gegenüber den Beschwerdeführern keine Einkünfte festgestellt wurden, die mit bindender Wirkung Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführer zu Grunde zu legen wären. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Beschwerdeführer - im Gegensatz zu ihren Abgabenerklärungen - kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer. Ein Rechtsanspruch, als "Teilnehmer im wirtschaftlichen Verkehr" (gemeint wohl als Steuersubjekt) eingestuft zu werden und damit verpflichtet zu sein, Einkommensteuer zu entrichten, besteht nicht.Aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte der Beschwerdeführer gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte der Beschwerdeführer verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (Hinweis B 19. Februar 1992, 91/14/0228). Dass die Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein können, folgt schon daraus, dass gegenüber den Beschwerdeführern keine Einkünfte festgestellt wurden, die mit bindender Wirkung Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführer zu Grunde zu legen wären. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Beschwerdeführer - im Gegensatz zu ihren Abgabenerklärungen - kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer. Ein Rechtsanspruch, als "Teilnehmer im wirtschaftlichen Verkehr" (gemeint wohl als Steuersubjekt) eingestuft zu werden und damit verpflichtet zu sein, Einkommensteuer zu entrichten, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150257.X01Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011