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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs9;Rechtssatz
Es unterlag der unternehmerischen Entscheidung der Abgabepflichtigen, Fahrzeuge mit (vergleichsweise) höherem Ökopunkteverbrauch weiterhin in ihrem Betrieb einzusetzen oder die Fahrzeuge zu verkaufen und durch neuere schadstoffärmere Fahrzeuge zu ersetzen. Dass der Transitvertrag zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und das System der Ökopunkte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Abgabepflichtige diese Entscheidung treffen konnte, mitbestimmten, stellt keinen behördlichen Eingriff im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Die Berücksichtigung (auch) rechtlicher Rahmenbedingungen (wie die Anzahl der der Abgabepflichtigen zur Verfügung stehenden Ökopunkte) mag zwar ein Abgehen vom "betriebswirtschaftlich anerkannten Modell des optimalen Ersatzzeitpunktes von Anlagen" erfordert haben, stellt aber keine Beschränkung des Eigentumsrechtes mit enteignungsgleicher Wirkung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150204.X02Im RIS seit
24.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011