RS Vwgh 2010/12/16 2007/15/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15;
UStG 1994 §16 Abs1;
UStG 1994 §4;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Rechtssatz

Im Streitfall wurden vom Bruder des Abgabepflichtigen Leistungen erbracht. Die Gegenleistung (das Entgelt) war vorerst der Höhe nach fixiert und wurde aufgrund eines Vergleichs in eine wertgesicherte Leibrente geändert. Besteht eine Gegenleistung in einer Rente, ist also die Dauer der wiederkehrenden Zahlungen durch ein aleatorisches Moment - die Lebensdauer einer Person - bestimmt, besteht das Entgelt in der Einräumung des Rentenstammrechtes. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist in diesem Fall der Wert des Stammrechtes, ermittelt nach §§ 15 ff BewG (vgl. Ruppe, UStG3, § 4 Tz 46, mwN). Die Voraussetzungen für die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 sind im vorliegenden Fall gegeben.Im Streitfall wurden vom Bruder des Abgabepflichtigen Leistungen erbracht. Die Gegenleistung (das Entgelt) war vorerst der Höhe nach fixiert und wurde aufgrund eines Vergleichs in eine wertgesicherte Leibrente geändert. Besteht eine Gegenleistung in einer Rente, ist also die Dauer der wiederkehrenden Zahlungen durch ein aleatorisches Moment - die Lebensdauer einer Person - bestimmt, besteht das Entgelt in der Einräumung des Rentenstammrechtes. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist in diesem Fall der Wert des Stammrechtes, ermittelt nach Paragraphen 15, ff BewG vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 4, Tz 46, mwN). Die Voraussetzungen für die Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, UStG 1994 sind im vorliegenden Fall gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150018.X01

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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