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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BewG 1955 §15;Rechtssatz
Im Streitfall wurden vom Bruder des Abgabepflichtigen Leistungen erbracht. Die Gegenleistung (das Entgelt) war vorerst der Höhe nach fixiert und wurde aufgrund eines Vergleichs in eine wertgesicherte Leibrente geändert. Besteht eine Gegenleistung in einer Rente, ist also die Dauer der wiederkehrenden Zahlungen durch ein aleatorisches Moment - die Lebensdauer einer Person - bestimmt, besteht das Entgelt in der Einräumung des Rentenstammrechtes. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist in diesem Fall der Wert des Stammrechtes, ermittelt nach §§ 15 ff BewG (vgl. Ruppe, UStG3, § 4 Tz 46, mwN). Die Voraussetzungen für die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 sind im vorliegenden Fall gegeben.Im Streitfall wurden vom Bruder des Abgabepflichtigen Leistungen erbracht. Die Gegenleistung (das Entgelt) war vorerst der Höhe nach fixiert und wurde aufgrund eines Vergleichs in eine wertgesicherte Leibrente geändert. Besteht eine Gegenleistung in einer Rente, ist also die Dauer der wiederkehrenden Zahlungen durch ein aleatorisches Moment - die Lebensdauer einer Person - bestimmt, besteht das Entgelt in der Einräumung des Rentenstammrechtes. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist in diesem Fall der Wert des Stammrechtes, ermittelt nach Paragraphen 15, ff BewG vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 4, Tz 46, mwN). Die Voraussetzungen für die Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, UStG 1994 sind im vorliegenden Fall gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150018.X01Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011