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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Der unabhängige Finanzsenat hat nicht zu begründen, warum er beantragte Beweise selbst aufnimmt und nicht nach § 289 Abs. 1 BAO vorgeht, weil er damit nur seiner Aufgabe als Abgabenbehörde nachkommt.Der unabhängige Finanzsenat hat nicht zu begründen, warum er beantragte Beweise selbst aufnimmt und nicht nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorgeht, weil er damit nur seiner Aufgabe als Abgabenbehörde nachkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150016.X03Im RIS seit
24.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011