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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §288 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2Stammrechtssatz
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150016.X02Im RIS seit
24.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011