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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0055 E 23. September 2004 VwSlg 16463 A/2004 RS 3Stammrechtssatz
Der Nachbarbegriff des § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs 2 GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das AWG 2002 übertragen werden. Daher reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (Hinweis E 22.4.1997, 96/04/0252). Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt (Hinweis E 22.2.1979, 2805/77; E 26.5.1998, 98/04/0028). Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (Hinweis E 23.1.2002, 2001/04/0135).Der Nachbarbegriff des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das AWG 2002 übertragen werden. Daher reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (Hinweis E 22.4.1997, 96/04/0252). Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt (Hinweis E 22.2.1979, 2805/77; E 26.5.1998, 98/04/0028). Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (Hinweis E 23.1.2002, 2001/04/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070045.X03Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011