RS Vwgh 2010/12/16 2007/01/0980

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0930 E 19. März 2009 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. zum Kosovo das hg. E vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, mwN, sowie aus jüngerer Zeit das hg. E vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung vergleiche zum Kosovo das hg. E vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, mwN, sowie aus jüngerer Zeit das hg. E vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007010980.X01

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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