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20/02 FamilienrechtNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0639 E 2. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Einem Beschluss des Bezirksgerichts über eine einvernehmliche Scheidung einer Ehe sind nur die aufgrund der Bestimmung des § 55a Abs. 1 EheG für eine Scheidung im Einvernehmen vorausgesetzten Formalangaben zu entnehmen. Einer solchen Urkunde kommt somit in Hinblick auf Natur und Zweck der vom Fremden geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zu.Einem Beschluss des Bezirksgerichts über eine einvernehmliche Scheidung einer Ehe sind nur die aufgrund der Bestimmung des Paragraph 55 a, Absatz eins, EheG für eine Scheidung im Einvernehmen vorausgesetzten Formalangaben zu entnehmen. Einer solchen Urkunde kommt somit in Hinblick auf Natur und Zweck der vom Fremden geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zu.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180388.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011