RS Vwgh 2010/12/17 2010/18/0388

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Veröffentlicht am 17.12.2010
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0639 E 2. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Beschluss des Bezirksgerichts über eine einvernehmliche Scheidung einer Ehe sind nur die aufgrund der Bestimmung des § 55a Abs. 1 EheG für eine Scheidung im Einvernehmen vorausgesetzten Formalangaben zu entnehmen. Einer solchen Urkunde kommt somit in Hinblick auf Natur und Zweck der vom Fremden geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zu.Einem Beschluss des Bezirksgerichts über eine einvernehmliche Scheidung einer Ehe sind nur die aufgrund der Bestimmung des Paragraph 55 a, Absatz eins, EheG für eine Scheidung im Einvernehmen vorausgesetzten Formalangaben zu entnehmen. Einer solchen Urkunde kommt somit in Hinblick auf Natur und Zweck der vom Fremden geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zu.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180388.X01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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